Das EU-Parlament hat im Februar für das Aus des Verbrennungsmotors gestimmt. Ab 2035 sollen in der EU nur noch Neuwagen verkauft werden, die keine Treibhausgase ausstoßen. In Deutschland führt dies nur zu einem langsamen Wandel zu Elektrofahrzeugen. Dafür gibt es zwei Hauptgründe: Die Marktsituation und die wirtschaftlichen Aspekte.
Zum Markt und den praktischen Aspekten: wer als Selbstständiger, Unternehmer oder als Dienstwagennutzer zu einem Elektroauto (EV) wechseln will, findet auch im Jahr 2023 nur eine eingeschränkte Auswahl an Fahrzeugtypen (kaum Limousinen im Premiumsegment; fast keine Kombis) und bei den deutschen Herstellern oft lange Lieferzeiten. Das wird sich erst langsam ändern. Interessante Fahrzeuge bieten Tesla, Hyundai und BYD.
Des Weiteren stehen dem Umstieg vom Verbrenner die Reichweitenangst sowie die unzureichende Ladeinfrastruktur im Wege. Die Reichweite eines Elektroautos liegt in der Praxis bei moderater Fahrweise bei rund 350 km in der Mittel- und Oberklasse, auch wenn nach WLTP-Norm 500 km suggeriert werden. Die Ladezeit von 80% einer Batterie liegt bei 30 Minuten bis gut einer Stunde – je nach Fahrzeug und Ladestation. Das Bedeutet für Vielfahrer, die am Tag 800 km zurücklegen möchten, eine große Einschränkung gegenüber einem Verbrenner, den man bei freier Autobahn auch zügiger bewegen kann als ein Elektroauto.
Betrachtet man die wirtschaftlichen Aspekte aus Sicht des Unternehmens, so sind die Leasingraten für EVs (Leasingfaktor von 1,5%) in der Regel höher als bei vergleichbaren Verbrennern (etwa 1%). Die Betriebskosten sind wegen der hohen Strompreise in Deutschland nicht spürbar besser als bei Verbrennern. Für Fahrer, die nicht mehr als 20.000 km im Jahr unterwegs sind, kommen dennoch Elektroautos als finanziell attraktive Alternative in Betracht.
Das liegt an der günstigeren Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei Anwendung der 1%-Regel wird lediglich 1/4 beziehungsweise 1/2 des Bruttolistenpreises angesetzt. Bei Verbrennern wird der gesamte Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt. Die Begrenzung auf 1/4 kommt bei EV mit bis 60.000 Euro Bruttolistenpreis zur Anwendung. EV über 60.000 EUR Bruttolistenpreis oder Plug-in mit CO2-Emission höchstens 50 g/km und Mindestreichweite von 60 km werden auf Grundlage von 1/2 Bruttolistenpreis versteuert. Bei EV mit einem Bruttolistenpreis von über 100.000 EUR wird der gesamte Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Autor: Chan Uk Jun, Head of EU Key Account Management Automobilindustrie
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